Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Software Umsatzkompass · Fassung 1.3 · Stand: 18.10.2026
§ 1 Anbieterin, Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Überlassung und Nutzung der Software „Umsatzkompass" zwischen der SynergyBytes GmbH, Wanhödener Weg 39, 27639 Wurster Nordseeküste, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Tostedt unter HRB 212627 — nachfolgend „Betreiberin" — und ihren Kunden.
(2) Nur Unternehmer. Die Angebote der Betreiberin richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verbraucherverträge kommen nicht zustande; ein Widerrufsrecht besteht nicht. Mit der Bestellung bestätigt der Kunde, dass er in Ausübung seiner gewerblichen, freiberuflichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die Betreiberin ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(3a) Fassung. Vertragsbestandteil wird eine bestimmte, bezeichnete Fassung dieser AGB — hier: Fassung 1.3 mit dem Stand 18.10.2026. Sie gilt für Verträge, die ab diesem Tag geschlossen werden. Die Betreiberin stellt dem Kunden diese Fassung bei Vertragsschluss in Textform zur Verfügung; ein bloßer Verweis auf eine im Internet abrufbare Fassung genügt für die Einbeziehung nicht. Ergänzend hält sie die jeweils aktuelle Fassung unter https://umsatzkompass.de/agb.html mit Fassungsnummer und Stand bereit und stellt dem Kunden die für seinen Vertrag maßgebliche Fassung auf Anfrage erneut in Textform zur Verfügung. Für früher geschlossene Verträge gilt eine neue Fassung erst ab ihrer wirksamen Einbeziehung; Änderungen der Hauptleistungspflichten, des Entgelts und der Haftungsregelungen werden dort nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden wirksam (§ 13 Abs. 3). Bis dahin gilt die bei Vertragsschluss vereinbarte Fassung fort.
(4) Eingetragene Gesellschaft. Die Betreiberin ist seit dem 02.10.2026 im Handelsregister eingetragen; Verträge nach diesen AGB kommen mit ihr zustande.
(4a) (weggefallen)
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Zweckbestimmung. „Umsatzkompass" ist eine lokal in der Praxis des Kunden installierte Analysesoftware für kaufmännische und abrechnungsbezogene Zwecke. Sie wertet bereits abgerechnete Leistungs- und Abrechnungsdaten sowie die zugehörigen Behandlungsdaten aus dem Praxisverwaltungssystem des Kunden rückblickend aus und zeigt Hinweise auf mögliche Abrechnungslücken, Prüfauffälligkeiten und Optimierungspotenziale an. Diese Zweckbestimmung gilt einheitlich für die Software, ihre Gebrauchsanweisung und die Werbematerialien der Betreiberin.
(2) Lokale Verarbeitung, keine automatisierte Übermittlung. Die Software wird nicht als Software-as-a-Service betrieben. Sie verarbeitet Abrechnungs- und Behandlungsdaten ausschließlich lokal im System des Kunden; dies ist der vertragsgemäße Leistungsinhalt (Absatz 1).
Die Software übermittelt von sich aus keine Patientendaten an die Betreiberin, den Lizenzserver, ein Cloud-LLM oder den Second-Level-Support. Hiervon zu unterscheiden ist der vom Kunden im Einzelfall freigegebene Zugang des Supportpartners zu seinem System (§ 4 Abs. 2); er erfolgt auf Grundlage des Vertrags über die Auftragsverarbeitung nach § 11 Abs. 2 und ist nicht Gegenstand dieser Zusage.
An die Betreiberin übermittelt die Software ohne Patientenbezug Lizenz-, Installations-, Versions- und Statusangaben (§ 11 Abs. 3) sowie die aggregierten Zählwerte der Ziffernketten-Statistik nach § 11 Abs. 3a. Einzelne dieser Angaben sind personenbezogen oder der Betreiberin zuordenbar (Lizenz- und Installationskennung, Quell-IP sowie der Name der Person, die eine Vertragsbestätigung erteilt).
(3) Kein medizinischer Zweck, kein Medizinprodukt. Die Betreiberin bestimmt die Software ausdrücklich nicht für medizinische Zwecke. Sie ist insbesondere nicht dazu bestimmt, Krankheiten oder Verletzungen zu erkennen, zu verhüten, vorherzusagen, vorherzusehen, zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu lindern, physiologische oder pathologische Vorgänge oder Zustände zu überwachen oder zu unterstützen, Therapieentscheidungen vorzubereiten oder zu treffen oder Behandlungsdaten zu einem medizinischen Zweck auszuwerten. Sie speichert, sucht und zählt bereits vorhandene Abrechnungsdaten und ordnet sie dem Abrechnungsregelwerk zu; eine Auswertung zu einem medizinischen Zweck findet nicht statt. Maßgeblich für die Einordnung ist die Zweckbestimmung (Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2017/745); nach der so bestimmten Zweckbestimmung ist die Software kein Medizinprodukt. Die ärztliche Entscheidung sowie die abrechnungsrechtliche Verantwortung liegen ausschließlich beim Kunden (§ 6); § 5 Abs. 4a bleibt unberührt.
(4) Vorschlagscharakter. Die Software trifft keine Abrechnungsentscheidung. Es gilt § 6.
(5) Positiv geschuldeter Leistungsinhalt. Geschuldet sind
- die Bereitstellung der Software in der jeweils überlassenen Fassung
- der in der Anwendung sichtbar ausgewiesene Stand des zugrunde liegenden Regelwerks (Versions- und Datumsanzeige)
- die in der Leistungsbeschreibung genannte unterstützte KV-Region
- der in der Leistungsbeschreibung genannte Umfang der abgedeckten Prüfregeln.
Weitergehende Zusagen, insbesondere zur inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Drittdaten und zur automatischen Aktualität des Regelwerks, werden nicht abgegeben (§ 4 Abs. 4).
(5a) Sorgfaltsmaßstab für das Regelwerk. Die Betreiberin erstellt und pflegt das der Software zugrunde liegende Regelwerk mit der Sorgfalt eines ordentlichen Fachsoftwareherstellers. Sie stützt sich dabei unter anderem auf die folgenden Quellen:
QUELLE: Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) in der jeweils geltenden Fassung
QUELLE: Regionale Vereinbarungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und Selektivverträge
QUELLE: Im Praxisverwaltungssystem des Kunden hinterlegter Regel- und Leistungskatalog
Änderungen dieser Quellen arbeitet die Betreiberin binnen angemessener Frist ein; § 4 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Eine Zusage, dass das Regelwerk ausschließlich aus einer dieser Quellen abgeleitet wird, ist damit nicht verbunden; ebenso wenig eine Garantie für die inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit des Regelwerks oder der zugrunde liegenden Drittdaten (§ 4 Abs. 4, § 6).
(6) Einsatz künstlicher Intelligenz. Die Software kann ein lokal im Netz des Kunden betriebenes Sprachmodell einsetzen, um eine Suchanfrage des Anwenders in eine Datenbankabfrage zu übersetzen. Das Sprachmodell erzeugt ausschließlich diese Abfrage; die Ergebnisse der Abfrage werden ihm nicht zugeführt. Ein Cloud-Sprachmodell wird nicht eingesetzt.
(6a) Die Betreiberin bestimmt die Software nicht für einen der in Anhang III der Verordnung (EU) 2024/1689 genannten Zwecke. Der Kunde setzt sie als Betreiber im Sinne dieser Verordnung ein; er sorgt nach deren Artikel 4 dafür, dass die Personen, die die Software in seinem Auftrag bedienen, über ein ausreichendes Maß an Kompetenz im Umgang mit KI-Systemen verfügen. Die Betreiberin stellt ihm dafür eine Anwendungsbeschreibung und Hinweise zu Funktionsweise, Grenzen und typischen Fehlerbildern der Software zur Verfügung; eine Schulungspflicht der Betreiberin wird dadurch nicht begründet.
§ 3 Lizenz
(1) Die Betreiberin räumt dem Kunden für die Laufzeit des Vertrags ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Recht ein, die Software im eigenen Praxisbetrieb zu nutzen.
(2) Die Nutzungsberechtigung ist an die im Vertrag benannte Betriebsstättennummer (BSNR) und die jeweils lizenzierten lebenslangen Arztnummern (LANR) gebunden. Eine Nutzung für nicht lizenzierte LANR oder weitere BSNR ist nicht gestattet.
(2a) Granularität der Lizenz. Die Lizenz besteht aus der Nutzungsberechtigung je lizenzierter LANR. Sie kann für einzelne LANR gesondert erteilt und gesondert beendet werden (§ 7 Abs. 4 und 4a); die Beendigung für eine einzelne LANR lässt die Nutzungsberechtigung für die übrigen lizenzierten LANR unberührt. Insgesamt nicht mehr nutzbar ist die Software erst, wenn keine lizenzierte LANR mehr besteht — also mit dem Ende des Vertrags (§ 12 Abs. 5) oder mit einer Sperre nach § 7 Abs. 5.
(2b) Personen ohne eigene LANR (Assistenzlizenz). Die Nutzung der Software für die Tätigkeit von Personen, die unter der LANR eines lizenzierten Arztes abrechnen, ohne für diese Tätigkeit über eine eigene LANR zu verfügen, setzt eine Assistenzlizenz nach § 7 Abs. 1b voraus. Das betrifft Assistenten nach § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV (Weiterbildungs-, Entlastungs- und Überbrückungsassistenz) ebenso wie Vertreter nach § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV, soweit sie in der Betriebsstätte des Kunden unter dessen LANR abrechnen. Nicht erfasst sind Ärzte mit eigener LANR; für sie gilt Absatz 2. Der Kunde meldet Beginn und Ende einer solchen Tätigkeit über die dafür vorgesehene Funktion der Software.
(2c) Datenverarbeitung zur Assistenzlizenz. Zur Verwaltung des Lizenzumfangs und zur Abrechnung nach Absatz 2b erhält die Betreiberin ausschließlich das im Praxisverwaltungssystem geführte Benutzerkürzel, die Betriebsstättennummer und den Zeitraum der Tätigkeit. Ein Klarname und die Art der Assistenz werden nicht übermittelt und nicht gespeichert. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO im Verhältnis zum Kunden. Die operativen Zuordnungsdaten werden gelöscht, sobald sie für Lizenz und laufende Abrechnung nicht mehr benötigt werden, spätestens mit Vertragsende; Rechnungs- und Buchungsbelege unterliegen davon unabhängig den handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen. Die Information der betroffenen Person nach Art. 13 DSGVO obliegt dem Kunden als deren Arbeitgeber.
(3) Die Freischaltung erfolgt über eine signierte Lizenzdatei. Die Software prüft die Gültigkeit der Lizenz in regelmäßigen Abständen durch eine Statusabfrage beim Lizenzserver der Betreiberin („Heartbeat"). Übertragen werden dabei Lizenz-, Installations-, Versions- und Statusangaben; Patientendaten werden dabei nicht übermittelt (§ 2 Abs. 2, § 11 Abs. 3). Die Übermittlung der Ziffernketten-Statistik nach § 11 Abs. 3a ist nicht Gegenstand der Statusabfrage und bleibt von diesem Absatz unberührt.
(3a) Offline-Toleranz — die Software bleibt bei Nichterreichbarkeit des Lizenzservers für 30 Kalendertage ab der letzten erfolgreichen Statusabfrage uneingeschränkt funktionsfähig. Diese Eigenschaft ist als Beschaffenheit vereinbart. Eine Sperrung wegen Nichterreichbarkeit des Lizenzservers vor Ablauf dieser Frist findet nicht statt; das Sperrrecht nach § 5 Abs. 7 und § 7 Abs. 5 bleibt unberührt.
(3b) Reichweite der Offline-Toleranz. Absatz 3a betrifft ausschließlich die Erreichbarkeit des Lizenzservers, nicht die Gültigkeit der Lizenz. Er verlängert das Nutzungsrecht nicht über das Vertragsende (§ 12) hinaus: Mit Vertragsende endet die Nutzungsberechtigung unabhängig davon, ob und wann die Software den Lizenzserver zuletzt erreicht hat. Die Betreiberin teilt der Software das Vertragsende technisch mit, damit die Sperrung auch ohne Verbindung zum Stichtag wirkt.
(4) Demo. Die Betreiberin kann die Software zeitlich befristet zu Testzwecken überlassen. Die Demo-Laufzeit beträgt 60 Tage ab Freischaltung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Für die Demo gilt § 10 Abs. 5.
(4a) Die Demo endet automatisch mit Ablauf der Laufzeit; ein entgeltliches Abonnement entsteht nicht ohne ausdrückliche Bestellung des Kunden. Nach Ablauf wird die Lizenz gesperrt und die Software ist nicht mehr nutzbar; einer Deinstallation bedarf es nicht. Die vom Kunden erhobenen Daten verbleiben in seinem System.
(4b) Je Betriebsstätte ist eine Demo vorgesehen. Die Betreiberin kann weitere Demo-Anfragen, die erkennbar der wiederholten unentgeltlichen Nutzung dienen, ablehnen oder eine laufende Demo beenden.
(5) Der Kunde darf die Software nicht vervielfältigen, vermieten, verleihen oder Dritten zugänglich machen. §§ 69d, 69e UrhG bleiben unberührt.
(6) Vorabfunktionen. Die Betreiberin kann einzelne Funktionen als ausdrücklich gekennzeichnete Vorab-, Test- oder Beta-Funktionen bereitstellen. Für diese gelten § 9 (Mängelansprüche) und die Leistungszusagen nach § 2 Abs. 5 nicht; die Betreiberin kann sie jederzeit ändern oder einstellen. Für die Haftung gilt § 10 Abs. 5 entsprechend.
§ 4 Leistungen der Betreiberin
(1) Die Betreiberin stellt die Software sowie signierte Aktualisierungen zum Abruf bereit.
(2) Support.
a) Schuldner und Erfüllungsgehilfe. Die Betreiberin schuldet dem Kunden den Support für die Software. Sie erbringt ihn durch Supportpartner. Der Supportpartner handelt als Erfüllungsgehilfe der Betreiberin (§ 278 BGB); Vertragspartner des Kunden bleibt allein die Betreiberin.
b) Zuständiger Supportpartner. Welcher Supportpartner für den Kunden zuständig ist und ob der Kunde ihm in der Telefonstufe zugeordnet ist, zeigt die Anwendung an; der Supportpartner ist im Vertrag über die Auftragsverarbeitung nach § 11 Abs. 2 benannt. Für Kunden ohne Vertriebspartner ist derzeit die LS Data GmbH & Co. KG zuständig, Handelsstraße 4, 26759 Hinte, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Aurich unter HRA 202095. Ihre persönlich haftende Gesellschafterin ist die LS Data Verwaltungs GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Aurich unter HRB 203513. Ein Wechsel des Supportpartners richtet sich nach dem Vertrag über die Auftragsverarbeitung; die Betreiberin unterrichtet den Kunden vorher.
c) Umfang. Der Support umfasst
- Hilfe bei Installation, Einrichtung und Bedienung der Software
- die Annahme von Störungs- und Mängelmeldungen
- das Einspielen großer Aktualisierungen nach § 5 Abs. 3.
Ist der Kunde dem Supportpartner in der Telefonstufe zugeordnet, ist der Support auch telefonisch zu erreichen, und der Supportpartner installiert die Software zusammen mit dem Kunden. Sonst wird der Support per E-Mail und über das Hilfe-Formular der Anwendung geleistet; der Kunde installiert die Software mit dem Einrichtungsassistenten, der Supportpartner unterstützt ihn dabei.
d) Nicht umfasst sind Abrechnungs-, EBM- und Rechtsberatung, die Beurteilung, ob eine konkrete Leistung abrechnungsfähig ist, die Deutung eines Hinweises der Software für einen einzelnen Behandlungsfall und die Datenpflege im Praxisverwaltungssystem.
e) Servicezeiten. Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr, ausgenommen die gesetzlichen Feiertage in Niedersachsen. Feste Reaktions- oder Bearbeitungszeiten sind nicht vereinbart.
f) Fehlerbehebung. Fehler der Software behebt die Betreiberin selbst; sie entwickelt die Software weiter. Der Supportpartner nimmt Meldungen an und gibt sie an die Betreiberin weiter. Die Betreiberin greift im Support nicht auf das System des Kunden zu.
g) Keine Vollmacht. Der Supportpartner ist nicht bevollmächtigt, für die Betreiberin
- Erklärungen zum Bestand oder Inhalt dieses Vertrags abzugeben oder entgegenzunehmen
- Zusagen über Preise, Rabatte oder Leistungen zu machen oder
- Zahlungen entgegenzunehmen.
Kündigungen, Widersprüche und sonstige vertragliche Erklärungen richtet der Kunde an die Betreiberin. Leistungen, die der Kunde beim Supportpartner aufgrund eines eigenen Vertrags bezieht (etwa IT-Betreuung oder Hardware), sind nicht Gegenstand dieses Vertrags.
Für Zugriffe auf das System des Kunden gilt § 11 Abs. 2.
(3) Aktualisierungen. Die Betreiberin stellt Aktualisierungen des Regelwerks bereit, sobald ihr die geänderten Grundlagen vorliegen und eingearbeitet sind. Ein Anspruch auf Bereitstellung innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach einer Regelwerksänderung besteht nicht.
(3a) Sicherheitsaktualisierungen und Supportzeitraum. Die Betreiberin stellt für die Software Aktualisierungen bereit, die bekannt gewordene Schwachstellen beheben, und zwar für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab dem Inverkehrbringen der jeweiligen Fassung; ist die erwartete Nutzungsdauer der Fassung kürzer, gilt diese. Diese Bereitstellung ist im Entgelt enthalten und wird nicht gesondert vergütet; sie besteht auch nach dem Ende der Vertragslaufzeit für den genannten Zeitraum fort, soweit der Kunde die Software weiterhin lizenziert oder erneut lizenziert (§ 12 Abs. 5a). Weitergehende gesetzliche Pflichten der Betreiberin, insbesondere aus Artikel 13 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2024/2847, bleiben unberührt. Die Betreiberin unterrichtet den Kunden über sicherheitsrelevante Aktualisierungen in Textform oder in der Anwendung; § 5 Abs. 3 gilt.
(4) Daten Dritter. Das der Software zugrunde liegende Regelwerk beruht auf Daten Dritter, insbesondere auf dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab, auf Beschlüssen und Vereinbarungen der Kassenärztlichen Vereinigungen, auf regionalen Verträgen sowie auf Katalog- und Stammdaten des eingesetzten Praxisverwaltungssystems. Für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität dieser Daten Dritter übernimmt die Betreiberin keine Gewähr.
(5) Die Betreiberin darf die Software weiterentwickeln und ihre Funktionen anpassen, solange der vertraglich geschuldete Leistungsinhalt nach § 2 Abs. 5 nicht wesentlich eingeschränkt wird und die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Wird eine Funktion durch eine funktional gleichwertige ersetzt, gilt sie als erhalten. Die Überführung bislang enthaltener Funktionen in ein gesondert vergütungspflichtiges Zusatzmodul richtet sich nach § 8 Abs. 5.
(6) Höhere Gewalt. Ereignisse höherer Gewalt, die die Betreiberin nicht zu vertreten hat und die ihr die Leistung erheblich erschweren oder unmöglich machen — etwa Naturereignisse, Ausfall überregionaler Netze oder der Energieversorgung, Cyberangriffe trotz angemessener Schutzmaßnahmen, behördliche Anordnungen —, befreien sie für ihre Dauer von der Leistungspflicht. Das gilt insbesondere für die Erreichbarkeit des Lizenzservers. Dauert die Behinderung länger als sechs Wochen, kann jede Partei den Vertrag kündigen; im Voraus gezahlte Entgelte für nicht erbrachte Leistungen werden anteilig erstattet.
(7) Die Betreiberin darf zur Erbringung ihrer Leistungen Dritte als Erfüllungsgehilfen einsetzen; ihre Verantwortlichkeit gegenüber dem Kunden bleibt davon unberührt.
(8) Informationssicherheit und Lieferkette. Die Betreiberin unterhält für ihre eigenen Systeme und für die Entwicklung, Signierung und Auslieferung der Software technische und organisatorische Maßnahmen, die dem Stand der Technik und dem Schutzbedarf der verarbeiteten Daten entsprechen (Art. 32 DSGVO). Sie unterrichtet den Kunden unverzüglich in Textform über Sicherheitsvorfälle und über Schwachstellen der Software, die dessen Installation betreffen, und benennt dabei die zur Abhilfe erforderlichen Schritte. Unterliegt der Kunde selbst gesetzlichen Anforderungen an die Sicherheit seiner Lieferkette, erteilt ihm die Betreiberin einmal je Kalenderjahr auf Anfrage eine zusammenfassende Auskunft über ihre Maßnahmen nach Satz 1; ein Recht des Kunden, die Systeme der Betreiberin selbst oder durch Dritte zu prüfen, besteht nicht, soweit es nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
§ 5 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
(1) Der Kunde stellt die in der Leistungsbeschreibung genannten Systemvoraussetzungen bereit und hält sie aufrecht.
(2) Der Kunde sichert seine Daten regelmäßig und in einem Umfang, der dem Risiko eines Datenverlusts angemessen ist, mindestens jedoch täglich.
(3) Aktualisierungen. Kleine Aktualisierungen, insbesondere Fehlerbehebungen und Änderungen des Regelwerks, stellt die Betreiberin über die Software bereit; der Kunde spielt sie unverzüglich ein. Große Aktualisierungen, das sind Aktualisierungen der Laufzeitumgebung (etwa Docker oder WSL) und des lokalen Sprachmodells, spielt der Supportpartner ein (§ 4 Abs. 2); der Kunde ermöglicht ihm dafür innerhalb angemessener Frist den Zugang. Welche Aktualisierung groß ist, teilt die Betreiberin bei der Bereitstellung mit. Nutzt der Kunde eine veraltete Fassung, weil er eine Aktualisierung nicht eingespielt oder den Zugang nicht ermöglicht hat, kann er hieraus keine Ansprüche herleiten.
(4) Kontrollobliegenheit. Der Kunde prüft die von der Software erzeugten Hinweise sowie die auf ihrer Grundlage erstellten Abrechnungen vor deren Einreichung durch regelmäßige, stichprobenartige Kontrollen auf Plausibilität und Richtigkeit. Unterlässt er dies, kann dies zur Anspruchskürzung führen (§ 254 BGB).
(4a) Kein medizinischer Einsatz. Der Kunde setzt die Software nur zu der in § 2 Abs. 1 bestimmten Zweckbestimmung ein. Er verwendet ihre Hinweise nicht als Grundlage einer Diagnose, einer Therapieentscheidung oder der Überwachung eines Patienten und bewirbt sie Dritten gegenüber nicht als medizinisches Hilfsmittel. Ein abweichender Einsatz erfolgt auf eigene Verantwortung des Kunden; § 5 Abs. 8 gilt.
(5) Der Kunde unterlässt Rückentwicklung, Dekompilierung und Disassemblierung der Software, soweit nicht §§ 69d, 69e UrhG dies gestatten, sowie das Umgehen der Lizenzprüfung.
(5a) Meldung von Schwachstellen und Vorfällen. Der Kunde teilt der Betreiberin Anhaltspunkte für eine Schwachstelle der Software sowie Sicherheitsvorfälle, die die Software betreffen, unverzüglich in Textform mit und stellt ihr die zur Beurteilung erforderlichen technischen Angaben zur Verfügung. Angaben zu Patientinnen und Patienten übermittelt er dabei nicht.
(6) Der Kunde behandelt Lizenzdateien und Zugangsdaten vertraulich und stellt sicher, dass nur berechtigte Personen Zugriff auf die Software erhalten. Für Handlungen der von ihm eingesetzten Personen steht er wie für eigenes Handeln ein. Bei Anhaltspunkten für einen Missbrauch von Lizenz- oder Zugangsdaten informiert er die Betreiberin unverzüglich.
(7) Sperrrecht bei Pflichtverstoß. Bei einem schwerwiegenden oder trotz Abmahnung fortgesetzten Verstoß gegen die Absätze 1 bis 6 darf die Betreiberin die Lizenz nach vorheriger Ankündigung in Textform vorübergehend sperren, soweit dies zur Abwehr konkreter Beeinträchtigungen erforderlich ist; bei Gefahr im Verzug auch ohne Ankündigung. Die Entgeltpflicht bleibt davon unberührt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung (§ 12 Abs. 3) bleibt unberührt.
(8) Freistellung. Der Kunde stellt die Betreiberin von Ansprüchen Dritter einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung frei, die gegen die Betreiberin erhoben werden, weil der Kunde gegen die Absätze 1 bis 6 verstoßen hat. Das gilt insbesondere, wenn der Kunde Leistungen abrechnet, die nicht oder nicht vollständig erbracht oder nicht ordnungsgemäß dokumentiert sind, wenn er einen Hinweis der Software ungeprüft übernimmt und die Kontrollobliegenheit nach Absatz 4 verletzt oder wenn er die Software außerhalb des lizenzierten Umfangs einsetzt. Die Freistellung setzt voraus, dass die Betreiberin den Kunden unverzüglich über den Anspruch unterrichtet, ihm die Verteidigung ermöglicht und ohne seine Zustimmung kein Anerkenntnis abgibt. Sie greift nicht, soweit der Anspruch auf einer Pflichtverletzung der Betreiberin beruht. Weitergehende gesetzliche Ansprüche sowie der Ausgleich zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter nach Art. 82 Abs. 5 DSGVO bleiben unberührt.
§ 6 Abrechnungsvorschläge und Eigenverantwortung
Anbieter im Sinne dieses Paragrafen ist die Betreiberin.
(1) Die Software erzeugt Hinweise und Vorschläge zur Abrechnung. Sie trifft keine Abrechnungsentscheidung. Die Entscheidung über Ansatz, Änderung oder Streichung einer Gebührenordnungsposition trifft ausschließlich die abrechnende Ärztin oder der abrechnende Arzt in eigener fachlicher und berufsrechtlicher Eigenverantwortung.
(2) Ein Hinweis der Software ist keine Abrechnungsfreigabe und keine Zusage, dass eine Leistung abrechenbar, genehmigungsfähig oder honorarwirksam ist.
(3) Es gilt der Vorrang des EBM sowie der einschlägigen regionalen Vereinbarungen, Verträge und Beschlüsse in ihrer jeweils geltenden Fassung. Weicht ein Hinweis der Software vom geltenden Regelwerk ab, geht das Regelwerk vor.
(4) Angesetzt werden dürfen ausschließlich Leistungen, die tatsächlich erbracht und ordnungsgemäß dokumentiert worden sind. Ob dies der Fall ist, prüft die Software nicht und kann sie nicht prüfen.
(5) Eine sachlich-rechnerische Richtigstellung, eine Honorarkürzung, ein Regress oder eine berufs-, disziplinar- oder strafrechtliche Maßnahme, die auf einer Abrechnungsentscheidung des Kunden beruht, begründet keinen Anspruch gegen den Anbieter. Die gesetzliche Haftung des Anbieters und die Haftungsregelung des jeweiligen Vertrags bleiben unberührt.
§ 7 Preise und Zahlung
(1) Die Vergütung richtet sich nach der bei Vertragsschluss geltenden Preisliste. Sie wird je Betriebsstättennummer (BSNR) und lizenzierter LANR berechnet:
- LANR 1 bis 3 je 179,00 EUR im Monat
- ab der vierten LANR je 29,00 EUR im Monat.
Für jede weitere BSNR beginnt die Staffel neu.
(1a) Die veröffentlichten Listenpreise gelten für Bestellungen bis einschließlich zehn lizenzierter LANR je Kunde. Darüber hinaus erfolgt die Preisbildung auf Anfrage; maßgeblich ist dann das dem Kunden vor Vertragsschluss unterbreitete individuelle Angebot. § 305b BGB bleibt unberührt.
(1b) Assistenzlizenz. Für jede nach § 3 Abs. 2b gemeldete Person fällt eine Assistenzlizenz von 29,00 EUR im Monat an; Absatz 2 gilt unverändert. Die Assistenzlizenz steht außerhalb der Staffel nach Absatz 1: Solche Personen werden nicht auf die Zahl der lizenzierten LANR angerechnet, und der Preis gilt unabhängig davon, wie viele LANR der Kunde lizenziert hat — auch bei einer einzigen LANR. Anmeldung und Abmeldung folgen der Mechanik des Absatzes 4: Die Anmeldung wird sofort wirksam und für den Anmeldemonat kalendertäglich anteilig berechnet, die Abmeldung wirkt zum Monatsende. Wechselt eine Person nahtlos in eine andere der in § 3 Abs. 2b genannten Tätigkeitsformen, entsteht dadurch keine zusätzliche Assistenzlizenz.
(1c) Module. Für jedes gebuchte Modul fällt je Betriebsstättennummer (BSNR) ein Entgelt von 79,00 EUR im Monat an, unabhängig von der Zahl der lizenzierten LANR. Absatz 2 gilt unverändert. Für die Abbestellung gilt § 8 Abs. 5a.
(2) Alle Preise verstehen sich brutto einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(2a) Änderung der Umsatzsteuer. Ändert sich der gesetzliche Umsatzsteuersatz, ändert sich der Bruttopreis entsprechend, ohne dass sich der Nettopreis ändert. Die Betreiberin teilt dies vor dem Wirksamwerden in Textform mit. Diese gesetzlich veranlasste Anpassung ist keine Entgeltänderung im Sinne des § 8 und löst kein Kündigungsrecht aus.
(3) Die Abrechnung erfolgt monatlich im Voraus über den Zahlungsdienstleister Stripe. Rechnungen werden elektronisch bereitgestellt.
(4) Änderungen des Lizenzumfangs. Die Aufnahme einer weiteren LANR wird sofort wirksam und ab dem Zeitpunkt der Freischaltung anteilig berechnet. Eine einzelne LANR kann zum Monatsende abgemeldet werden; eine Erstattung bereits gezahlter Entgelte für den laufenden Monat erfolgt nicht.
(4a) Wirkung der Abmeldung einer LANR. Die Abmeldung nach Absatz 4 beendet allein die Nutzungsberechtigung für die abgemeldete LANR. Maßgeblich ist das Leistungsdatum: Leistungen dieser LANR mit einem Leistungsdatum vor dem Wirksamwerden bleiben auswertbar; Leistungen ab dem Wirksamwerden wertet die Software nicht mehr aus und weist sie in neuen Auswertungen nicht mehr aus. Für die verbleibenden lizenzierten LANR bleibt die Software unverändert nutzbar; der Vertrag besteht im Übrigen fort. Die im System des Kunden vorhandenen Daten der abgemeldeten LANR bleiben dort gespeichert — der Kunde bleibt für sie Verantwortlicher; wird die LANR erneut lizenziert, sind sie wieder auswertbar.
(4b) Abmeldung der letzten LANR. Die letzte lizenzierte LANR kann nicht nach Absatz 4 abgemeldet werden, weil der Vertrag dann keinen Gegenstand mehr hätte. Der Kunde kann den Vertrag insoweit nur nach § 12 Abs. 1 kündigen. Erklärt er gleichwohl die Abmeldung aller lizenzierten LANR, weist die Betreiberin ihn in Textform darauf hin und behandelt die Erklärung als Kündigung nach § 12 Abs. 1, sofern der Kunde nicht innerhalb von zehn Tagen nach Zugang des Hinweises widerspricht. Widerspricht der Kunde, bleibt die zuletzt lizenzierte LANR bis zu einer Kündigung lizenziert und entgeltpflichtig.
(5) Zahlungsverzug. Gerät der Kunde mit einem nicht unerheblichen Teil des Entgelts in Verzug, darf die Betreiberin nach Ankündigung in Textform und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist die Lizenz sperren. Die Sperre erfasst abweichend von Absatz 4a die Lizenz insgesamt, weil das Entgelt einheitlich für den Vertrag geschuldet wird; sie endet mit dem Ausgleich des Rückstands. Die Entgeltpflicht bleibt von der Sperre unberührt.
(6) Der Kunde schuldet im Verzugsfall Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie den Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung. Kosten, die der Betreiberin durch eine vom Kunden zu vertretende Rücklastschrift oder eine fehlgeschlagene Zahlung entstehen, trägt der Kunde in tatsächlicher Höhe; dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(7) Die Betreiberin kann vor Vertragsschluss und bei einer Erhöhung der lizenzierten LANR eine Bonitätsauskunft einholen und den Vertragsschluss oder die Erhöhung bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit ablehnen oder von einer Vorauszahlung abhängig machen. Eine solche Vorauszahlung umfasst höchstens das Entgelt für drei Kalendermonate; eine darüber hinausgehende Vorleistungspflicht des Kunden wird nicht begründet.
§ 8 Änderung der Entgelte
(1) Die Betreiberin kann dem Kunden für künftige Abrechnungszeiträume eine Änderung des Entgelts anbieten. Die Änderung tritt nicht durch einseitige Bestimmung der Betreiberin und nicht durch Schweigen des Kunden ein, sondern ausschließlich nach dem Verfahren des Absatzes 2.
(1a) Vertragsadministrator. Der Kunde benennt bei Vertragsschluss mindestens eine natürliche Person als Vertragsadministrator. Der Vertragsadministrator ist berechtigt, für den Kunden rechtsgeschäftliche Erklärungen zum Bestand und zum Inhalt dieses Vertrags abzugeben, insbesondere das Fortsetzungsangebot nach Absatz 2 anzunehmen. Der Kunde kann die Benennung jederzeit in Textform ändern; die Änderung wirkt ab Zugang bei der Betreiberin. Erklärungen sonstiger Vertretungsberechtigter des Kunden bleiben unberührt.
(2) Preisänderung durch Kündigung und Fortsetzungsangebot.
a) Ankündigung. Die Betreiberin kündigt eine Entgeltänderung in Textform an und zeigt sie zusätzlich in der Anwendung an. Die Ankündigung benennt das neue Entgelt, den Stichtag des Wirksamwerdens, die zur Annahme berechtigte Rolle nach Absatz 1a und die Folgen einer Nichtannahme. Stichtag ist stets der erste Tag eines Kalendermonats; zwischen dem Zugang der Ankündigung und dem Stichtag liegen mindestens zwei volle Kalendermonate.
b) Unbedingte Kündigung. Die Ankündigung enthält die ordentliche Kündigung des Vertrags zum Stichtag. Diese Kündigung ist unbedingt und wird mit Zugang wirksam.
c) Fortsetzungsangebot. Zugleich bietet die Betreiberin dem Kunden an, den Vertrag ab dem Stichtag zum neuen Entgelt fortzusetzen. Das Angebot muss ausdrücklich angenommen werden; Schweigen des Kunden gilt nicht als Annahme und führt nie zum neuen Entgelt.
d) Wer annehmen darf. Die Annahme kann nur der nach Absatz 1a benannte Vertragsadministrator oder ein sonst Vertretungsberechtigter des Kunden erklären. Steht kein in der Anwendung legitimierter Nutzer zur Verfügung, ist die Annahme durch einen Vertretungsberechtigten in Textform möglich und gleichwertig.
e) Protokollierung. Die Betreiberin protokolliert zu jeder Annahme die Identität des Kunden, die Identität des erklärenden Nutzers, die Berechtigungsgrundlage, die Klauselversion, das neue Entgelt und den Zeitstempel der Erklärung. Sie stellt dem Kunden das Protokoll auf Anfrage in Textform zur Verfügung.
f) Reaktionswege. In der Anwendung stehen drei Wege offen: (i) Annahme des Fortsetzungsangebots — der Vertrag läuft ab dem Stichtag zum neuen Entgelt ununterbrochen weiter; (ii) Aufschub der Entscheidung — ein Zwischenstand ohne rechtliche Erklärung, mit sichtbarer Restfrist; (iii) Ablehnung — der Vertrag endet mit Ablauf des Tages vor dem Stichtag, bis dahin gilt das bisherige Entgelt. Reagiert der Kunde bis zum Stichtag nicht, endet der Vertrag durch die Kündigung nach Buchstabe b.
g) Erinnerung. Die Betreiberin erinnert den Kunden vor dem Stichtag mindestens zweimal in Textform an die zuletzt vom Kunden hinterlegte E-Mail-Adresse sowie zusätzlich in der Anwendung an die ausstehende Entscheidung. Der Kunde hält die hinterlegte E-Mail-Adresse und die Benennung des Vertragsadministrators nach Absatz 1a aktuell und stellt sicher, dass Nachrichten der Betreiberin ihn erreichen. Unterbleibt eine Erinnerung, weil die hinterlegte Adresse nicht mehr erreichbar ist oder Nachrichten der Betreiberin beim Kunden ausgefiltert werden, geht das nicht zulasten der Betreiberin.
h) Wirkung. Ein zusätzliches außerordentliches Kündigungsrecht wird nicht begründet und ist nicht erforderlich: Der Vertrag endet bei Nichtannahme ohnehin zum Stichtag, ohne dass der Kunde eine Frist einhalten muss.
(2a) Angabe des Grundes. Die Ankündigung nach Absatz 2 Buchstabe a benennt zusätzlich in verständlicher Form den Grund der Entgeltänderung. Die Betreiberin behält sich kein Recht vor, das Entgelt einseitig zu bestimmen oder anzupassen; das Entgelt ändert sich ausschließlich durch die ausdrückliche Annahme des Fortsetzungsangebots. Ein abschließender Katalog zulässiger Gründe wird nicht vereinbart und ist nicht erforderlich, weil die Änderung nicht einseitig eintritt.
(3) Die Betreiberin könnte den Vertrag mit der ordentlichen Frist nach § 12 Abs. 1 auch schlicht kündigen. Der Kunde steht durch das Verfahren nach Absatz 2 damit nie schlechter als bei einer schlichten Kündigung — es gibt ihm zusätzlich die Möglichkeit, den Vertrag fortzusetzen.
(3a) Vorlauf und Kündigungsfrist. Der Vorlauf von mindestens zwei vollen Kalendermonaten nach Absatz 2 Buchstabe a ist länger als die Kündigungsfrist beider Parteien nach § 12 Abs. 1 (Ende des laufenden Kalendermonats). Das ist beabsichtigt und wirkt allein zugunsten des Kunden: Bis zum Stichtag gilt unverändert das bisherige Entgelt, und der Kunde kann den Vertrag während des gesamten Vorlaufs jederzeit nach § 12 Abs. 1 zum Ende des laufenden Kalendermonats beenden. Aus dem längeren Vorlauf entsteht keine Bindung des Kunden und keine Verlängerung seiner Kündigungsfrist.
(4) Für einen bereits begonnenen und für bereits bezahlte Abrechnungszeiträume wirkt eine Änderung nicht. Keine Entgeltänderung im Sinne dieses Paragrafen sind Änderungen, die sich aus einer vom Kunden veranlassten Änderung der Zahl der lizenzierten LANR oder BSNR (§ 7 Abs. 4) oder aus der gesetzlichen Umsatzsteuer (§ 7 Abs. 2a) ergeben.
(5) Zusatzmodule. Die Betreiberin kann optionale, gesondert vergütungspflichtige Zusatzmodule anbieten. Ihre Nutzung setzt eine gesonderte Bestellung des Kunden voraus; eine automatische Zubuchung findet nicht statt. Die Betreiberin kann Funktionen, die bislang im Abonnementpreis enthalten waren, künftig als gesondert vergütungspflichtiges Zusatzmodul führen. Sie teilt dies mindestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden in Textform mit und benennt die betroffene Funktion, den Preis des Moduls und den Zeitpunkt; Wirksamkeitszeitpunkt ist stets der erste Tag eines Kalendermonats. Bestellt der Kunde das Modul nicht und kündigt er nicht, steht ihm die betroffene Funktion ab dem mitgeteilten Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung; der Vertrag wird im Übrigen unverändert fortgeführt. Die Kernfunktion der Software — die Prüfung der Abrechnung auf Lücken und Auffälligkeiten — bleibt stets im Abonnementpreis enthalten.
(5a) Abbestellung eines Zusatzmoduls. Ein gebuchtes Zusatzmodul kann der Kunde zum Ende eines Kalendermonats abbestellen; eine Erstattung bereits gezahlter Entgelte für den laufenden Monat erfolgt nicht. Ab dem Wirksamwerden steht die Funktion des Moduls nicht mehr zur Verfügung und wird nicht mehr berechnet. Die übrigen Zusatzmodule und alle lizenzierten LANR bleiben unberührt; der Vertrag besteht im Übrigen fort. Der Kunde kann das Modul jederzeit erneut bestellen; die Bestellung wird sofort wirksam und wird nach § 7 Abs. 4 Satz 1 anteilig berechnet.
(6) Für Änderungen dieser AGB gilt § 13.
§ 9 Mängelansprüche
(1) Auf die zeitlich befristete Überlassung der Software findet Mietrecht Anwendung.
(2) Die verschuldensunabhängige Haftung für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) ist ausgeschlossen. Die Haftung nach § 536a Abs. 1 Alt. 2 und Alt. 3 BGB bleibt unberührt. Rückausnahme: Der Ausschluss nach Satz 1 gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nicht in den Fällen des § 536d BGB (arglistig verschwiegener Mangel). Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
(3) Rügeobliegenheit nur bei Kaufleuten. Ist der Kunde Kaufmann, hat er offensichtliche Mängel unverzüglich nach Überlassung, spätestens binnen zehn Werktagen, in Textform anzuzeigen; § 377 HGB bleibt unberührt. Für Kunden, die keine Kaufleute sind — insbesondere freiberufliche Einzelpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts — gilt keine Rügeobliegenheit; für sie gelten allein die gesetzlichen Regelungen.
(3a) Anzeige. Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich und nachvollziehbar in Textform an. Diese Obliegenheit gilt unabhängig von der Kaufmannseigenschaft und lässt Absatz 3 unberührt. Die Betreiberin beseitigt Mängel innerhalb angemessener Frist; die gesetzlichen Rechte des Kunden bei Fehlschlagen bleiben unberührt.
(4) Ein Mangel liegt nicht vor, soweit die Beanstandung auf unrichtigen oder unvollständigen Daten Dritter (§ 4 Abs. 4), auf einer veralteten Programm- oder Regelwerksfassung (§ 5 Abs. 3) oder auf einer Nutzung außerhalb der Systemvoraussetzungen beruht.
(5) Berechnung der Minderung bei vollständiger Nichtnutzbarkeit.
Diese Berechnungsregel gilt ausschließlich für Zeiträume vollständiger Nichtnutzbarkeit der Software. Praktisch häufigster Fall ist die Nichterreichbarkeit des Lizenzservers über die Offline-Toleranz nach § 3 Abs. 3a hinaus. Für solche Zeiträume bemisst sich die Minderung nach § 536 BGB nach dem auf die Dauer der vollständigen Nichtnutzbarkeit entfallenden zeitanteiligen Anteil der monatlichen Bruttovergütung, bezogen auf die tatsächliche Dauer des jeweiligen Abrechnungszeitraums. Ein fester Divisor wird nicht vereinbart; maßgeblich ist stets die tatsächliche Zahl der Tage des betroffenen Abrechnungszeitraums.
Bei sonstigen Mängeln bleiben die gesetzlichen Rechte des Kunden, insbesondere die Minderung nach § 536 BGB, unberührt; die vorstehende Berechnungsregel beschränkt sie nicht.
Die Minderung nach § 536 BGB wird von der Beschränkung der Aufrechnung und des Zurückbehaltungsrechts nach § 14 Abs. 5 nicht erfasst. Soweit die Verwirklichung der Minderung durch Abzug gleichwohl beschränkt sein sollte, kann der Kunde den zu viel gezahlten Betrag nach § 812 BGB zurückfordern.
§ 10 Haftung
(1) Die Betreiberin haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsrecht in seiner jeweils geltenden Fassung.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht — einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf — haftet die Betreiberin der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch auf die Summe der in den letzten zwölf Monaten vor dem schädigenden Ereignis gezahlten Entgelte.
(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
(4) Für den Verlust von Daten haftet die Betreiberin nur bis zu dem Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden (§ 5 Abs. 2) für die Wiederherstellung entstanden wäre.
(5) Unentgeltliche Überlassung. Bei unentgeltlicher Überlassung, insbesondere während der Demo-Phase, haftet die Betreiberin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie in den Fällen des Absatzes 1.
(6) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Das gilt nicht für Ansprüche nach Absatz 1; hierfür gelten die gesetzlichen Fristen.
(7) § 6 bleibt unberührt.
(8) Zwingende gesetzliche Haftung. Haftung, die nach zwingendem Recht nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden kann, bleibt von den Absätzen 2 bis 6 unberührt. Das gilt insbesondere für die Produkthaftung — einschließlich der Haftung für Schäden, die auf einer Schwachstelle der Software oder auf einer unterbliebenen Sicherheitsaktualisierung beruhen — und für Ansprüche nach Art. 82 DSGVO. Ansprüche nach Art. 82 DSGVO richten sich ausschließlich nach dieser Verordnung; weder diese AGB noch eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung begrenzen sie. Ebenso unberührt bleiben zwingende Vorschriften über die Unwirksamkeit vertraglicher Bestimmungen über den Datenzugang und die Datennutzung.
§ 11 Datenschutz
(1) Beide Parteien beachten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Für Patientendaten, die im Praxisverwaltungssystem des Kunden verarbeitet werden, ist der Kunde Verantwortlicher; das gilt auch für die Verarbeitung in seinem System, aus der die Zählwerte nach Absatz 3a entstehen. Für die weitere Verarbeitung dieser Zählwerte bei der Betreiberin ist die Betreiberin Verantwortliche. Ob und inwieweit die Parteien insoweit gemeinsam Verantwortliche sind, richtet sich nach den tatsächlichen Umständen der Verarbeitung; die Parteien treffen hierüber erforderlichenfalls eine gesonderte Vereinbarung.
(2) Auftragsverarbeitung im Support. Die Betreiberin verarbeitet auf ihren eigenen Systemen keine personenbezogenen Daten aus dem Praxisverwaltungssystem des Kunden (§ 2 Abs. 2). Soweit der Supportpartner bei Installation, Aktualisierung, Fernwartung oder einem Einsatz vor Ort Zugang zu personenbezogenen Daten im System des Kunden erhält oder erhalten kann, ist die Betreiberin Auftragsverarbeiterin des Kunden und der Supportpartner ihr Unterauftragsverarbeiter (Art. 28 Abs. 2 und 4 DSGVO). Dafür nimmt der Kunde bei der Registrierung den Vertrag über die Auftragsverarbeitung mit der Betreiberin an; darin genehmigt er den ihm zugeordneten Supportpartner.
Ein Zugang zum System des Kunden findet nur statt, wenn (a) der Kunde ihn im Einzelfall dokumentiert freigegeben hat, (b) der Kunde den Vertrag über die Auftragsverarbeitung angenommen hat und der Supportpartner ihm zugeordnet ist und (c) bei einem Fernzugriff ausschließlich das freigegebene Fernwartungsverfahren eingesetzt wird.
(3) Telemetrie. Die Software übermittelt an den Lizenzserver der Betreiberin Lizenz-, Installations-, Versions- und Statusdaten, technische Nutzungskennzahlen sowie — sofern der Kunde eine Vertragsbestätigung erteilt hat — den Nachweis dieser Bestätigung. Patientendaten werden nicht übermittelt.
Ein Teil dieser Angaben ist personenbezogen oder für die Betreiberin zuordenbar; das gilt insbesondere für die Lizenz- und Installationskennung, die Quell-IP der Statusabfrage und den Namen der Person, die die Vertragsbestätigung erteilt hat.
Die Information der Person, deren Name mit der Vertragsbestätigung übermittelt wird, obliegt dem Kunden als deren Arbeitgeber.
(3a) Ziffernketten-Statistik. Die Software ermittelt im System des Kunden, welche Gebührenordnungspositionen in einem Behandlungsfall gemeinsam abgerechnet wurden, und übermittelt daraus anonymisierte Zählwerte an die Betreiberin. Zweck ist ausschließlich die Prüfung und Weiterentwicklung des der Software zugrunde liegenden Regelwerks (§ 2 Abs. 5a) — zum Nutzen aller Anwender. Die Übermittlung ist keine Auswertung der Abrechnung der einzelnen Praxis und lässt keinen Rückschluss auf eine einzelne Praxis oder eine einzelne Person zu.
(4) Datenschutzbeauftragter. Datenschutzbeauftragter der Betreiberin ist Gerhard Dürr, Qumisoft Softwareentwicklung, Schneebergstraße 2, 95163 Bad Weißenstadt, E-Mail: info@qumisoft.net.
§ 12 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann von beiden Parteien zum Ende des laufenden Kalendermonats gekündigt werden. Eine Mindestlaufzeit besteht nicht.
(1a) Rücknahme. Eine Kündigung nach Absatz 1 sowie eine Abmeldung nach § 7 Abs. 4 oder § 8 Abs. 5a kann der Kunde bis zum Wirksamwerden zurücknehmen. Die Rücknahme erfolgt durch Betätigung der dafür vorgesehenen Schaltfläche in der Software; Absatz 4 gilt für sie nicht. Der Vertrag läuft dann unverändert zu den bisherigen Bedingungen fort; bis zum Wirksamwerden treten keine Rechtsfolgen der Kündigung oder Abmeldung ein. Nach dem Wirksamwerden gilt für die Wiederaufnahme Absatz 5a.
(2) Einzelne LANR können nach § 7 Abs. 4 gesondert abgemeldet werden; die Abmeldung ist keine Kündigung des Vertrags und lässt die Nutzbarkeit für die übrigen lizenzierten LANR unberührt (§ 3 Abs. 2a, § 7 Abs. 4a). Für die Abmeldung der letzten lizenzierten LANR gilt § 7 Abs. 4b.
(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die Betreiberin insbesondere vor, wenn der Kunde die Lizenzprüfung umgeht, die Software vertragswidrig Dritten zugänglich macht, trotz Abmahnung schwerwiegend gegen § 5 verstößt oder mit dem Entgelt für zwei aufeinanderfolgende Abrechnungszeiträume in Verzug ist. Die Änderungskündigung nach § 8 Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Kündigungen bedürfen der Textform.
(5) Nach Vertragsende. Mit Vertragsende erlischt das Nutzungsrecht für alle lizenzierten LANR. Die Betreiberin deaktiviert die Lizenz; die Software ist danach insgesamt nicht mehr nutzbar. Das gilt nur für das Ende des Vertrags — die Abmeldung einzelner LANR nach § 7 Abs. 4 hat diese Wirkung nicht (§ 7 Abs. 4a). Einer Deinstallation bedarf es nicht — der Kunde darf die installierte, nicht mehr nutzbare Software belassen. Die vom Kunden erhobenen Daten verbleiben in seinem System; ein Datenexport durch die Betreiberin ist nicht erforderlich, weil die Software diese Daten nach § 2 Abs. 2 nicht an die Betreiberin übermittelt.
(5a) Wiederaufnahme. Der Kunde kann jederzeit einen neuen Vertrag über dasselbe Produkt schließen. Die Betreiberin schaltet die vorhandene Installation dann durch eine neue Lizenz wieder frei; die in seinem System vorhandenen Daten und Bearbeitungsstände bleiben erhalten, weil sie sein System nie verlassen haben. Es gilt das zum Zeitpunkt des neuen Vertragsschlusses angebotene Entgelt; ein Anspruch auf ein früheres Entgelt besteht nicht.
§ 13 Änderungen dieser AGB
(1) Änderungsgründe, einzeln und abschließend. Die Betreiberin kann diese AGB nur aus einem der folgenden Gründe ändern, und nur soweit die Änderung durch diesen Grund veranlasst ist:
- a) eine Änderung einer für den Vertrag maßgeblichen Rechtsvorschrift, einschließlich einer unmittelbar geltenden Vorschrift des Unionsrechts;
- b) eine höchstrichterliche Entscheidung oder eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung, die eine Bestimmung dieser AGB unwirksam macht oder ihre Anwendung ausschließt;
- c) eine Anordnung oder Beanstandung einer zuständigen Behörde, die eine Bestimmung dieser AGB betrifft;
- d) eine Änderung des Leistungsangebots nach § 4 Abs. 5, soweit die Bestimmung diese Leistung beschreibt;
- e) eine Änderung technischer oder betrieblicher Rahmenbedingungen außerhalb des Einflussbereichs der Betreiberin, insbesondere des eingesetzten Praxisverwaltungssystems oder der Katalog- und Regelquellen nach § 2 Abs. 5a;
- f) die Schließung einer Regelungslücke, die bei Vertragsschluss nicht erkennbar war und deren Fortbestand die Durchführung des Vertrags erheblich erschwert.
Andere Gründe berechtigen nicht zur Änderung. Die Änderung darf den Kunden nicht unangemessen benachteiligen und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zu seinen Lasten verschieben; eine solche Änderung bedarf seiner ausdrücklichen Zustimmung.
(2) Die Änderung wird dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem vorgesehenen Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Die Mitteilung benennt die geänderten Bestimmungen, stellt alte und neue Fassung gegenüber und nennt den Grund nach Absatz 1. Widerspricht der Kunde nicht bis zum Wirksamwerden in Textform, gilt die Änderung als angenommen; hierauf und auf die Bedeutung des Schweigens weist die Betreiberin in der Mitteilung gesondert hin. Widerspricht der Kunde, kann jede Partei den Vertrag mit der ordentlichen Frist kündigen.
(3) Von diesem Änderungsrecht ausgenommen sind die Hauptleistungspflichten der Parteien, das Entgelt und die Haftungsregelungen dieser AGB. Änderungen dieser Punkte bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden oder gelten nur für Verträge, die nach der Änderung geschlossen werden; für das Entgelt gilt zusätzlich § 8.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Rangfolge der Dokumente. Eine pauschale Gesamtrangfolge besteht nicht. Es gilt: (i) In Datenschutzfragen zu Support und Fernwartung geht der Vertrag über die Auftragsverarbeitung nach § 11 Abs. 2 allen anderen Dokumenten vor — auch der Bestellung.
(ii) In allen übrigen Regelungsbereichen gilt diese Reihenfolge: Bestellung/Auftragsbestätigung → diese AGB → Lizenzvertrag. (iii) Regelungen des Lizenzvertrags zu Fernzugriff, Auftragsverarbeitung und Support, die der Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach (i) oder diesen AGB widersprechen, treten zurück.
(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Gerichtsstand. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz der Betreiberin (§ 38 Abs. 1 ZPO). Für alle übrigen Kunden gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
(4) Erklärungen nach diesen AGB bedürfen der Textform, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist; das gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis. Der Kunde hält eine gültige E-Mail-Adresse für den Empfang solcher Erklärungen bereit und teilt Änderungen unverzüglich mit. Erklärungen an die zuletzt mitgeteilte Adresse gelten als zugegangen, sobald der Kunde sie unter gewöhnlichen Umständen zur Kenntnis nehmen kann. Vertragssprache ist Deutsch.
(5) Aufrechnung und Zurückbehaltung. Der Kunde kann mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen; eine Beschränkung auf Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis besteht für die Aufrechnung nicht. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nach Maßgabe des § 273 BGB zu, also wegen Gegenansprüchen aus demselben rechtlichen Verhältnis. Die Minderung nach § 536 BGB wird von dieser Beschränkung nicht erfasst (§ 9 Abs. 5).
(6) Abtretung und Vertragsübertragung. Die Betreiberin darf Forderungen aus diesem Vertrag abtreten. Der Kunde kann seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung der Betreiberin in Textform auf einen Dritten übertragen; die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden. Überträgt die Betreiberin den Vertrag insgesamt auf einen Dritten, unterrichtet sie den Kunden mindestens sechs Wochen vorher in Textform; der Kunde kann den Vertrag in diesem Fall zum Zeitpunkt des Übergangs kündigen.
(7) Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).
(8) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.
(9) Der Kunde unterrichtet die Betreiberin unverzüglich in Textform, wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird oder wenn in die von ihm im Rahmen dieses Vertrags genutzten Rechte vollstreckt wird.
(10) Referenznennung. Die Betreiberin darf den Namen und das Logo des Kunden zur Referenz auf ihrer Website und in Vertriebsunterlagen nennen. Der Kunde kann dem jederzeit in Textform widersprechen; die Betreiberin stellt die Nutzung dann innerhalb angemessener Frist ein. Angaben zu Patientinnen und Patienten, zu Beschäftigten des Kunden oder zu Inhalten seiner Abrechnung werden dabei nicht verwendet.
Fassung 1.3 · Stand: 18.10.2026